Das Technische Hilfswerk kann für seine im Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unterstützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, Auslagen erheben.
Auf die Erhebung von Auslagen kann und soll verzichtet werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das THW zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge. Grundlage für die Gebühren- und Auslagenserhebung bei Amtshilfe ist das "Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz, THWG).
Der regelmäßige Erstattungsverzicht soll verhindern, dass öffentliche Feuerwehren und Gefahrenabwehrbehörden THW-Einsätze bezahlen müssen. Viele typische Unterstützungsleistungen erfüllen regelmäßig alle Bedingungen für einen Erstattungsverzicht. Einen Rechtsanspruch auf Verzicht gibt es nicht. Grundsätzlich kostenpflichtig sind Materialien, die das THW für den Einsatz kauft, einbaut, ausgibt oder verbraucht (zum Beispiel Bauholz, ausgegebene Betriebsstoffe). Das Gleiche gilt für Beschaffungen oder Anmietungen durch das THW, die zur Erreichung des Einsatzziels nötig sind. Ein Kostenverzicht ist auch möglich, wenn das THW ein besonderes Ausbildungsinteresse an einem Einsatz hat. Kostenpflichtig für Anforderer sind in der Regel Unterstützungsleistungen außerhalb von akuten Gefahrenlagen. Dazu können Transporteinsätze oder Absicherungen von Veranstaltungen zählen. Auslagenbescheide verschickt das THW zudem regelmäßig bei Hilfeleistungen, die ein Wirtschaftsbetrieb gleichwertig hätte durchführen können.
Das Wichtigste auf einen Blick
In unserer Broschüre "Anfordern" erfahren Sie, wie das THW unterstützen kann, wie unser Einsatz abläuft und welche Kosten entstehen. In unserer Broschüre "Technische Hilfe für den Landkreis Regensburg" stellen wir die Ansprechpersonen, die Fachgruppen und Besonderheiten des THW in der Region vor.
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