Du hast dich mit dem Aufnahmeantrag auf Grundlage des THW-Gesetztes freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet. Als Helferin / Helfer stehst du damit zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Deine Rechte und Pflichten sind in der THW-Mitwirkungsverordnung und der THW-Mitwirkungsrichtline geregelt. 

 

Deine Rechte

  1. Helferinnen und Helfer werden entsprechend ihrer Eignung und Befähigung und unter Berücksichtigung ihrer Interessen für die wahrzunehmenden Aufgaben ausgebildet und eingesetzt.
  2. An Einsätzen kann jede Helferin bzw. jeder Helfer teilnehmen, die bzw. den die verantwortliche Führungskraft für geeignet hält. Tätigkeiten unter einsatzspezifischer Gefährdung darf nur leisten, wer die Einsatzbefähigung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Erwerb, Erhalt und Verlust der Einsatzbefähigung und von Fachbefähigungen werden in einer Dienstvorschrift geregelt.
  3. Das THW gewährleistet soweit wie möglich den Schutz seiner Helferinnen und Helfer bei der Erfüllung der Aufgaben des THW, insbesondere durch qualifizierte Ausbildung. Das THW stellt Schutzausstattung zur Verfügung und trifft Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, z.B. durch Untersuchungen und Impfungen. Alle Helferinnen und Helfer sind gesetzlich unfallversichert.
  4. Die Helferinnen und Helfer sind nach dem THW-Gesetz abgesichert und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beinhaltet die soziale Sicherung der Helferinnen und Helfer insbesondere den Schutz vor Nachteilen im Arbeitsverhältnis, die Freistellung von der Arbeitsleistung gegebenenfalls unter Entgeltfortzahlung bei Einsätzen, Übungen und Ausbildung, die Verdienstausfallerstattung für beruflich Selbstständige, - die Fortzahlung von Leistungen öffentlicher Kassen, z.B. der Bundesagentur für Arbeit, den Auslagenersatz und Ersatz von Sachschäden, den besonderen Schutz bei Auslandseinsätzen entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften.
  5. Helferinnen und Helfer sind keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des THW. Die Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI-ArbSchGAnwV) findet entsprechende Anwendung. 
  6. Im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im THW erwünscht.
  7. Helferinnen und Helfer gehören grundsätzlich einem Ortsverband an. Der Dienst kann mit Zustimmung der Ortsbeauftragten vorübergehend auch in einem weiteren Ortsverband geleistet werden.
  8. Auf Antrag kann eine Helferin bzw. ein Helfer den Ortsverband wechseln. Über die Aufnahme entscheidet die bzw. der Ortsbeauftragte des aufnehmenden Ortsverbandes. Im Falle eines Wohnortwechsels ist dem Antrag stattzugeben.

 

Deine Pflichten

  1. Die Teilnahme an Aktivitäten des THW, insbesondere im Ortsverband, ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherstellung der Anforderungen im Einsatz und die Einbindung in die Gemeinschaft.
  2. Helferinnen und Helfer haben insbesondere
    - sich entsprechend ihrer Eignung und Aufgabe für den Einsatz ausbilden zu lassen und an Einsätzen teilzunehmen,
    - an den für sie nach Dienst- und Ausbildungsplan angesetzten Dienstveranstaltungen teilzunehmen,
    - dienstlichen Vorschriften und Weisungen nachzukommen,
    - sich in die Gemeinschaft einzufügen, sich gemäß den THW-Leitsätzen zu verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen,
    - Ausstattung, Fahrzeuge, Gerät und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu verwenden, soweit nicht eine vorübergehende anderweitige Verwendung genehmigt wurde,
    - Ausstattung, Fahrzeuge und Gerät bei Ausscheiden aus dem THW unverzüglich zurückzugeben,
    - die notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen, 
    - an den notwendigen medizinischen Untersuchungen teilzunehmen,
    - während des Dienstes auf Alkohol oder sonstige berauschende Mittel zu verzichten. Die bzw. der zuständige Vorgesetzte oder Leitende kann von dem Alkoholverbot Ausnahmen zulassen.
  3. Vorhersehbare Abwesenheiten sind im Vorhinein anzuzeigen, unvorhersehbare Abwesenheiten unverzüglich nach deren Beginn.

 

Dienstpflichtverletzungen

Die Helferinnen und Helfer begehen Dienstpflichtverletzungen, wenn sie schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig, gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen. Dienstpflichtverletzungen können bis zur Entlassung aus dem THW-Dienst führen.